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Umfrageergebnis anzeigen: Sollte Lehrkräften das Tragen von Kopftüchern im Schulunterricht gestattet werden?
Ja. Sollen sie tragen, wenn sie wollen. 22 33,85%
Nein. Das können sie in der Freizeit gerne tun, aber nicht in der Schule. 43 66,15%
Teilnehmer: 65. Du darfst bei dieser Umfrage nicht abstimmen

 
 
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  #14  
Alt 01-10-2003, 23:23
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Surli Surli ist offline
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Zitat:
Original geschrieben von Swizz_ruler
ich sach nur ma...



WO SIND WIR DEN ?


als nächstes feiern wir den türkischen national feiertag mehr als den deutschen (bzw schweizerischen)

ich finde die sollens halt in der freizeit tuen aber in der schule...
Darf ich hierzu sagen dass dies 1. Rassistisch ist und du 2. sehr kurzsichtig denkst und du eine sehr Falsche vorstellung von flüchtlingen bez. immigrannten hast.
Ich möchte dir hier nochmals sagen dass sich dieses Problem nicht damit löst, wenn du deine Stimme der SVP gibst.

Bez. Deutschland, sowie auch die Schweiz sind Multikulturelle Länder und es ist normal dass es viele "Ausländer" hat, wenn du nun die Vorstellung hast, dass diese bald in der Überzahl sind, dann . . . (ich weiss auch nicht was sagen) auf jedenfall wird es nicht so sein


Entschuldigt, dass ich vom Thema abgekommen bin, aber ich wollte dazu doch noch etwas sagen.



Zum Thema:
Ich würde sagen, so lange sie nur das Kopftuch trägt, und nichts darübert erzält oder sonst irgendwie probiert die Kinder mit der Religion in Verbindung zu Bringen, ist das volkommen in ordnung, denn es gibt viele Lehrer (Bei uns in der Schweiz wenigstens), die ein Kreuz Tragen und niemand käme auch nur im entferntesten auf den Gedanken deswegen ein Theater aufzumachen.
Auch wenn ein Lehrer ein paar Sätze über das Kristentum verliert ist das kein Problem, wir sind es einfach gewönt

Aber Wenn eine Islamistin nur ein Kopftuch trägt und nichts über ihre Religion in der Schule erzählt, aber gegen sie wird ein verfahren eingeleitet, weil es viel weniger von ihnen gibt, ist das nicht gerecht, denn ihrer Religion ist nicht niedriger als das Kristentum vor dem Gesetz.
__________________
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