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Zitat:
Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass das staatlich geförderte Altersvorsorgekapital auch tatsächlich für eine lebenslange Absicherung des Zulageberechtigten verwendet wird. Keine Probleme gibt es daher, wenn das angesparte Altersvorsorgevermögen an den Zulageberechtigten ausgezahlt wird · als Leibrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) · im Rahmen eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AltZertG) oder · zur Verwendung für eine selbstgenutzte Wohnung im Sinne des § 92a EStG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c AltZertG). Schädlich ist hingegen die Auszahlung in einem Einmalbetrag. Auch im Erbfall oder beim Wegzug ins Ausland kann es zu einer schädlichen Verwendung kommen. Zulagen und anteilige Steuerermäßigung sind zurückzuzahlen Bei einer schädlichen Verwendung hat der Zulageberechtigte die in dem ausgezahlten Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie den entsprechenden Anteil der gesondert festgestellten Steuerermäßigung zurückzuzahlen. Außerdem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 4 EStG). Schädliche Verwendung im Erbfall ........... Schädliche Verwendung bei Wegzug ins Ausland Durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und die damit verbundene Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht treten gleichfalls die Rechtsfolgen der schädlichen Verwendung ein. Mit dem endgültigen Wechsel in das Ausland endet die Förderung. Bereits gewährte Fördermittel (also Zulage und ggf. die steuerlichen) Vorteile aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug) werden zudem zurückgefordert. Das hat das damit zu tun. |