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second thread da erster zu groß
Nicht alles, was jugendgefährdend ist, darf ohne weiteres indiziert werden. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften enthält Ausnahmetatbestände, die im Rahmen eines Indizierungsverfahrens zu beachten sind. So dürfen Medien nicht allein wegen ihres politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts indiziert werden, auch wenn sie jugendgefährdend sind. Ergibt sich die Jugendgefährdung jedoch aus anderen Gesichtspunkten, steht einer Indizierung nichts im Wege. Verfassungsfeindliche Medieninhalte genießen den Schutz der Klausel nicht, da sie dem Grundgesetz zuwiderlaufen. Sie dürfen auch dann indiziert werden, wenn sich die Jugendgefährdung ausschließlich aus ihrer politischen Aussage ergibt. Das betrifft vor allem neonazistische Propaganda. Des Weiteren können Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre den Vorrang vor dem Jugendschutz beanspruchen. Zur Kunst haben die höchsten Gerichte mehrfach Stellung genommen und dabei ihre Ansicht zu der Frage, wie Kunst und Jugendschutz miteinander zu vereinbaren sind, wiederholt geändert. Die nunmehr Geltung beanspruchende Aussage zum Verhältnis Kunst - Jugendschutz ist der Mutzenbacher-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.11.1990 zu entnehmen. Kunst ist Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Phantasien des Künstlers zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Dies ist unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers. Die Kunstfreiheit umfasst auch die Wahl eines jugendgefährdenden, z.B. Gewalt und Sexualität aufgreifenden Inhalts, sowie dessen Verarbeitung nach der von dem Künstler selbst gewählten Darstellungsart. Ob der Kunst der Vorrang vor dem Jugendschutz eingeräumt werden muss, oder ob die Jugendgefährdung so schwer ist, dass die Kunstfreiheit dahinter zurücktreten muss, ist eine Frage der Abwägung beider Rechtsgüter. Bei der Kunst ist in diesem Zusammenhang eine werkgerechte Interpretation vorzunehmen. Dabei sind der künstlerische Wille des Urhebers, die Gesamtkonzeption des Werkes und seine Gestaltung im einzelnen zu beachten. Allerdings sind neben der werkgerechten Interpretation auch die realen Wirkungen eines Kunstwerkes zu berücksichtigen. Minderjährige können ein Werk anders verstehen, als Erwachsene es tun. Ist der Kunst der Vorrang einzuräumen, so ist eine Indizierung trotz Jugendgefährdung nicht zulässig. Überwiegt die Jugendgefährdung, so darf auch ein Kunstwerk indiziert werden. Grundsätzlich darf, was der Wissenschaft, Forschung und Lehre dient, nicht indiziert werden. Hierauf berufen sich vor allem Autoren, denen es darum geht, die Ursachen des Zweiten Weltkrieges unrichtig darzustellen, bzw. die NS-Verbrechen zu verherrlichen, zu verharmlosen oder zu leugnen. Der Wissenschaft, Forschung und Lehre dient ein Medium aber nur, wenn in ihm das Wesentliche erfasst, sorgfältige Beobachtungen angestellt und Tatsachen genau wiedergegeben werden. Auch kann ein öffentliches Interesse Vorrang vor einer Indizierung beanspruchen. Das ist z.B. der Fall, wenn es sich um etwas handelt, über das die Allgemeinheit informiert sein sollte oder wenn die Allgemeinheit um Mithilfe zur Aufklärung von Verbrechen gebeten wird und die Darstellung in Form einer Berichterstattung erfolgt. deshalb sollte sich mal jemand was aus den Fingern (zum Thema Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre ) saugen.Da EA ohnehin nix macht. Ich hoffe ich bin genug auf deine Fragen eingegangen wie von dir gewünscht, ansonsten hab ich nix mehr zu sagen. Geändert von Sepuku (15-03-2003 um 23:43 Uhr). |