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Alt 02-06-2007, 15:37
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Alles unter Vorbehalt:

Werbung ist kein Angebot im Rechtsinn! (Ein Kaufvertrag (§433 BGB) wie der normale Verbraucher oft denkt ein einzelner Vorgang, besteht eigentlich aus 3 rechtlich differenzierten Vorgängen - u.a. Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft - siehe Abstraktionsprinzip)

Werbung ist lediglich eine Aufforderung an den Kunden (in dem Fall ein Verbraucher nach §13 BGB), ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Sache (in dem Fall) abzugeben (siehe §§ 145 ff BGB).

Bestand bei der Abgabe einer Willenserklärung ein (Erklärungs-, Inhalts,- Motiv-) Irrtum, dann kann angefochten werden (§119 BGB). Weiteres kann man mit den hier bisher getätigten Aussagen nicht anfangen und würde daher im Nebelstechen enden. ^^
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