2. Teil
3. Der Kongress
Der Kongress setzt sich aus zwei Häusern zusammen, die getrennt tagen, beschliessen und gewählt werden. (Zweikammernsystem)
Die erste Kammer ist die Nationalversammlung. Sie wird durch das Volk alternierend zur Wahlperiode des Kanzlers gewählt. Das heißt, zwei Jahre nach dessen Wahl, in der Mitte seiner Legislaturperiode. Das Land wird dazu in gleichgroße Wahlkreise eingeteilt, jeder Wahlkreis wählt und entsendet einen Abgeordneten. Stirbt, demissioniert dieser oder ist er sonstwie verhindert, wählt der Wahlkreis bevor die nächste Sitzung stattfinden darf, einen neuen Abgeordneten. Parteien sind verboten. Denn es besteht die Gefahr, daß sie oder eine einzelne zuviel Macht am Staat an sich ziehen könnten. Jedoch ergeben sich in der Versammlung durch die politischen Ansichten ja automatisch gewisse Parteiungen, so sind sie in der französischen Nationalversammlung ja einmal entstanden. Außerdem ist den Wählern natürlich bekannt, welcher politischen Richtung die Kandidaten zuneigen.
Die Nationalversammlung berät und beschließt die Gesetze in öffentlicher Sitzung; Ausschüsse sind nicht zugelassen. Der Gedanke dahinter ist, daß die Beschlussfindung und die Argumente die zu ihr geführt haben offengelegt sein sollen und die Entscheidungsfindung im Parlament selbst tatsächlich stattfinden soll. Durch das Parteienverbot und die Einzelwahl der Abgeordneten, die sie von jedem Fraktionsdruck unabhängig macht, ist dies am ehesten zu gewährleisten.
Außerdem steht der Nationalversammlung das Budgetrecht zu.
Die zweite Kammer ist das Oberhaus
Ihr gehören zu 1/3 Adelige an, die ihren Sitz geerbt haben oder vom König geadelt wurden. Mit dem Sitz im Oberhaus ist die formale Herschaft über eine bestimmte Domäne verbunden. Daurch wird die hemmungslose Aufstockung der Zahl der Abgeordneten durch den König unterbunden, denn er muß ihm dafür je ein Lehen von einer bestimmten Mindestgröße geben, wovon es aber nur eine begrenzte Anzahl gibt.
Die Mitgliedschaft der Adligen ist also an den Boden gebunden.
Zu 1/3 werden die Abgeordneten durch festgelegte Stände gewählt. (Schwermetallindustriearbeiter, Handwerker, geisteswissenschaftliche Berufe, Bauern, Geistliche, Militär, Arbeitslose, etc., wobei jeder Stand eine gleiche Zahl an Abgeordneten entsendet. Die Angehörigen eines Standes wählen die ihnen zustehenden Abgeordneten. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen werden Abgeordnete. Die Zusammensetzung der Stände kann nur durch Beschluß der Ständeräte selbst geändert werden.)
Zu 1/3 werden die Abgeordneten durch Beschluß der Provinzgouverneure entsandt.
Die Provinzgouverneure werden direkt von der Bevölkerung der Provinz gewählt.
Über dem Provinzgouverneur steht ein regierender Fürst, ähnlich wie über dem Kanzler der König.
Das Oberhaus hat ein Vetorecht für die Beschlüsse des Parlamentes.
Sollte die Königsfamilie im Mannesstamm aussterben, wählt es einen neuen König.
Kanzler und Minister erstatten dem Parlament und damit dem Volk Bericht über die Führung der Politik und müssen sich den Fragen der Abgeordneten in der Sitzung stellen. Dabei haben sie in geheimdienstlichen und sicherheitsrelevanten militärischen Fragen ein Aussageverweigerungsrecht. Die Kontrolle dieses Bereiches kann aus Geheimhaltungsgründen nur der König durchführen.
Zum Schutz des Kongresses gibt es ein Kongressheer von 10.000 Elitesoldaten, das unter dem direkten Befehl des Parlaments steht und auf das Parlament vereidigt wird. Das Parlamentsheer ist mit modernen Panzern, Flugabwehrgeschützen, Abfangjägern usw. ausgerüstet. Liegt das Sitzungshaus an einem Gewässer, verfügt es auch über eine Marine. Der Sinn des Parlamentsheeres ist es, das Parlament vor Übergriffen der regulären Armee oder anderer Mächte (Rebellen, Demonstranten, Banden, Attentäter) zu schützen und daneben eine völlige Monopolisierung des Militärs zu vermeiden. Das Parlament darf weder eine Erhöhung noch eine Senkung der Zahl des Parlamentsheeres beschliessen.
Kein Abgeordneter darf von einer Sitzung ausgeschlossen werden; kein Abgeordneter ist während seiner Amtszeit der Justiz unterworfen. Weder darf er verhaftet, noch darf Anklage gegen ihn erhoben werden. Der Kongress darf kein Gesetz beschliessen, dass dies erlaubt.
Jedoch kann nach seiner Amtszeit Anklage gegen ihn erhoben werden.
Niemand, auch kein Straftäter, darf an der Kandidatur zu einem Staatsamt gehindert werden. Wird er gewählt, ist er für die Dauer seines Amtes frei.
Gleichfalls sind der Kanzler, die Minister, die Provinzfürsten und Gouverneure für die Dauer ihrer Amtszeit der Justiz nicht unterworfen, sowie der König und der erste und zweite Thronanwärter für ihr ganzes Leben nicht. (D.h. auch für die Kronprinzenzeit oder die Zeit nach der Abdankung.)
Die Armee darf die Grenze nur im Kriegsfall überschreiten. Der Krieg muß durch gemeinsame Erklärung von König, Kanzler, Kongress, und Volksversammlung erklärt werden. Desgleichen bedürfen Bündnisse und Friedensverträge ihrer gemeinsamen Zustimmung. Sollte das Land angegriffen werden, darf die Armee es auf Befehl des Königs selbstverständlich verteidigen, jedoch, ohne die Grenzen zu überschreiten. Dies darf erst nach offizieller Kriegserklärung geschehen.
Sollte durch die Invasion feindlicher Heere keine Abstimmung des gesamten Volkes mehr möglich sein, so ist eine Abstimmung aller verfügbaren Volksteile ausreichend.
Sollten einzelne Mitglieder des Kongresses durch Tod oder andere Gründe nicht an den Sitzungen teilnehmen können, so ist das Parlament dennoch beschlussfähig, solange sich feindliche Truppen innerhalb der Landesgrenzen aufhalten. Selbst wenn nur noch ein Abgeordneter übrig ist, so stellt er damit den Kongress dar.
Sollten einzelne Verfassungsorgane durch die Kriegshandlungen zerfallen, in Feindeshand geraten, unerreichbar sein oder getötet werden, dürfen die übriggebliebenen gemäß ihrer Hierarchie (Zuerst der König, dann der Kanzler, dann die Nationalversammlung, das Oberhaus, die Provinzfürsten, die Provinzgouverneure) ihre Funktion übernehmen, bis eine Neuwahl möglich ist.
4. Der Imperator
Außerdem darf im Fall der Invasion durch die ersten vier genannten oder durch die übriggebliebenen Verfassungsorgane ein Imperator mit besonderen Vollmachten für die Zeit von einem Jahr ernannt werden, um den Abwehrkampf zu leiten und alle Macht in seiner Hand zu versammeln. Er erhält den Oberbefehl über die Armee, Polizei, Zoll und alle Behörden, beschließt die Gesetze und hat das Haushaltsrecht. Der Imperator muß nach Ablauf des Jahres, oder im Falle des Friedensschlusses zurücktreten. Jedoch kann er oder ein anderer Imperator von den verbliebenen Verfassungsorganen wiederum für ein Jahr ernannt werden, falls die Invasion fortbesteht. Eine Invasion besteht, solange noch ein feindlicher Soldat auf dem Staatsterritorium steht.
Die Volksversammlung ist an der Wahl des Imperators deshalb nicht beteiligt, weil ihr Zusammentreten bzw. ihre Wahl während des Abwehrkampfes zu lange Zeit in Anspruch nehmen würde.
Er darf jegliche Maßnahmen nach seinem Willen treffen, außer, die Verfassungsorgane aufzulösen. Auch König oder Kanzler können zum Imperator ernannt werden. Der Imperator untersteht gleichfalls während seiner Amtszeit nicht der Justiz. Er kann jedoch von den ernennenden Verfassungsorganen durch gemeinsamen Beschluß jederzeit abgesetzt werden.
Fazit:
Durch diese Anlage der Verfassungsorgane wird folgendes erreicht:
Das Parlament ist keine Akklamationsorgan des Kanzlers, das nur die Gesetze, die er beschließt, akklamiert; weiterhin kann durch die versetzte Wahlperiode das Parlament eine wirkliche Opposition darstellen, was seine ursprüngliche Aufgabe ist.
Legislative, Exekutive und Judikative sind vollständig getrennt, im Gegensatz zu dem heutigen deutschen System, wo der Kanzler de facto die Legislative hat und die Parteien, die gleichzeitig im Parlament sitzen, die Verfassungsrichter und viele andere wichtige Ämter besetzen, wie die Fernsehaufsichtsräte.
Kriegshandlungen, Bündnisschlüsse und Armeeaktionen erfordern eine hohe Zustimmung vieler Institutionen, darunter immer des Volkes selbst. Dennoch ist für den Fall einer Invasion durch das Amt des Imperators für eine effektive und zentralisierte Staatsführung gesorgt.
Da die Macht im Staate aber in Wirklichkeit auf den Waffen beruht, ist auch hier eine Trennung vorgesehen. Einerseits eine Kompetenzteilung der regulären Armee in Oberbefehl und Genehmigung durch Kanzler und Kongress; andererseits eine Teilung der Befehlsgewalt selbst in reguläre Armee, Kongressheer und Polizei- und Zollkräfte, die als Waffenträger ja auch als paramilitärische Einheiten anzusehen sind.
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Protektorat von Psycho Joker
Ob ich dich liebe, weiß ich nicht.
Seh ich nur einmal dein Gesicht,
Seh dir ins Auge nur einmal,
Frei wird mein Herz von aller Qual.
Gott weiß, wie mir so wohl geschicht!
Ob ich dich liebe, weiß ich nicht.
J.W Goethe
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