interessant ist folgender artikel
http://www.heise.de/newsticker/meldung/45397
besonders
Zitat:
"Der Auskunftsanspruch kann jetzt nur im Rahmen eines bereits anhängigen Klageverfahrens gegen einen namentlich bekannten Rechtsverletzer geltend gemacht werden", erläutert der Bundesdatenschutzbeauftragte. Er greife zudem nur bei Rechtsverletzungen "in gewerblichem Ausmaß", wie es in der Richtlinie heißt.
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und
Zitat:
So betont ein Sprecher in einer E-Mail an das Online-Magazin The Register, dass die Direktive es nach wie vor den Mitgliedsstaaten überlasse, ob sie den im Raum stehenden "Crackdown" gegen Tauschbörsen-Nutzer nun in Angriff nehmen wollen oder nicht.
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