Schädliche Verwendung bei Wegzug ins Ausland
Durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und die damit verbundene Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht treten gleichfalls die Rechtsfolgen der schädlichen Verwendung ein. Mit dem endgültigen Wechsel in das Ausland endet die Förderung. Bereits gewährte Fördermittel (also Zulage und ggf. die steuerlichen) Vorteile aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug) werden zudem zurückgefordert.
Diese Klausel betrifft jemanden nur, wenn er vor dem Rentenalter ins Ausland zieht, denn als Renter zählt man nicht zu den Steuerpflichtigen im Einkommenssteuergesetz!
Anhang zu prämienschädlichen Verfügung bei Todesfall. Die Klausel tritt nur in Kraft, wenn die Hinterbliebenen den Vertrag ausgezahlt haben möchten. Die Hinterbliebenden können aber ohne weiters den Vertrag mit allen Förderungen die bisher gezahlt wurden auf sich umschreiben lassen!
"Schädlich ist hingegen die Auszahlung in einem Einmalbetrag. Auch im Erbfall oder beim Wegzug ins Ausland kann es zu einer schädlichen Verwendung kommen. "
In dem Text würde ich das Wort kann ein bißchen mehr Bedeutung schenken.
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