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Alt 24-10-2003, 10:29
Memphis Memphis ist offline
Terrordrohnenhirte

 
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nu aber :o:

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Abschließend ist festzustellen, dass Beeinflussungen durch Computerspiele nicht von vornherein zu verneinen sind. So kann insgesamt wie folgt zusammengefasst werden: "Das Verschwimmen von Grenzen zwischen den Welten könnte dazu führen, dass der Transfer zwischen den Welten unkontrolliert zunimmt, dass Gedanken, Gefühle, Wünsche, Informationen, Kenntnisse, Werthaltungen allzu rasch zwischen den Welten hin und her fließen." (vgl. Heike Esser, Tanja Witting a.a.O). Nicht indiziert werden dürfen Medien gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS, wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft dienen. Der Bundesprüfstelle ist es aufgegeben, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit ein Antragsobjekt der Kunst dient und nachfolgend die Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstschutz vorzunehmen. Entscheidend für die künstlerische Wertigkeit eines Objekts sind nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts die selbständig künstlerische Gestaltung der jugendgefährdenden Passagen und ihre Einbindung in die Konzeption des Gesamtwerkes, die Eindimensionalität bzw. Vielstufigkeit übermittelter Botschaften sowie das Ansehen, das ein Werk bei Fachöffentlichkeit und Publikum genießt.


"Command & Conquer - Generals" ist programmiertechisch sehr gut gelungen. Die Rezensionen der Fachzeitschriften sprechen für ein sehr hohes Ansehen, das das Werk bei der Fachöffentlichkeit und im Publikum genießt. Zwar wird vielerorts in der Fachpresse und von Seiten der Spielergemeinde Kritik am Inhalt von "Generals" geübt, ungeachtet dessen erhielt das Spiel in den ausführlichen Tests der Medien jedoch durchweg ausgezeichnete Bewertungen. "Command & Conquer - Generals" gilt als neue Genre-Referenz, sowohl was die Grafik als auch was die strategischen Elemente angeht, und erhält entsprechende Aufmerksamkeit von Seiten der Medien wie auch der Konsumenten. Was die Vielstufigkeit übermittelter Botschaften anbelangt, so hat das Gremium jedoch bereits gezeigt, dass die Botschaft, die hier im wesentlichen vermittelt wird, diejenige ist, dass das Führen von Kriegen und die Vernichtung von menschlichem Leben, seien es Soldaten oder Zivilisten, zu einem besonderen Spielspaß verhilft. Darstellungen dieser Art offenbaren eine rücksichtlose, menschenverachtende und unbarmherzige Gesinnung, die Vergnügen und Spaß bereiten soll. Der "Kick" rührt vorliegend gerade aus dem Bewusstsein, mit einem ethischen Minimalkonsens, nämlich der Unantastbarkeit des menschlichen Lebens, zu brechen. Nicht die Distanzierung von, sondern die Identifikation mit diesem Normverstoß ist im Spiel angelegt, wird propagiert und belohnt. Ein etwaiger empathischer Mitvollzug der Leiden der Opfer ist, da das einzelne gesichts- und charakterlos verbleibende Tötungsobjekt in der Masse identischer Klone förmlich untergeht, ausgeschlossen.


Ebenso läuft der Inhalt des Spiels einem weiteren im Grundgesetz verankerten Konsens entgegen: der Erziehung zur Friedensbereitschaft. "Generals" fördert stattdessen Kriegsbereitschaft in höchstem Maß und ist aus diesem Grund als jugendgefährdend einzustufen. Das Maß der Jugendgefährdung von "Command & Conquer - Generals" ist somit im oberen Bereich der Skala anzusiedeln. Daher ist das 3er-Gremium zu der Überzeugung gelangt, dem Jugendschutz den Vorrang vor dem Kunstschutz einzuräumen. Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS konnte wegen der Schwere der von "Generals" ausgehenden Jugendgefährdung nicht angenommen werden. Die Richtung der Entscheidung nach § 2 GjS ist stets in der Weise vorgezeichnet, dass die Listenaufnahme einer jugendgefährdenden Schrift dem Gesetz näher steht als das Absehen von der Aufnahme. Der Sinn der Ermessensermächtigung besteht darin, der Bundesprüfstelle zu ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall -ausnahmsweise- angemessen erscheint (OVerwG NRW, Urteil vom 23.05.1996, 20 A 298/94). Hinweise auf derartige Umstände lagen dem Gremium nicht vor.


Die Listenaufnahme war vorläufig anzuordnen, da die endgültige Listenaufnahme (sie wird in der Sitzung vom 03.04.2003 in mündlicher Verhandlung vor dem Zwölfergremium erörtert) aus den obengenannten Gründen offenbar zu erwarten ist. Es besteht bei "Command & Conquer - Generals" darüber hinaus die Gefahr, dass das Spiel kurzfristig in großem Umfang verbreitet wird. In den Mediacontrol-Verkaufscharts für PC-CD-ROM-Spiele für den Zeitraum vom 10.02 - 16.02.2003 sowie in den aktuellen Verkaufscharts der Kette "Saturn" belegt "Command & Conquer - Generals" schon jetzt den ersten Platz. Es ist daher zu erwarten, dass ein großes und der Altersstruktur nach disperses Publikum das Spiel wahrnehmen wird, zumal da "Command & Conquer - Generals" derzeit die Titelseiten nahezu aller Spiele-Zeitschriften schmückt.
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Uff, geschafft.

Viel Spass beim Lesen
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