So wie versprochen:
Zitat:
Indizierungsfolgen
Ist eine Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden, unterliegt sie bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Diese Beschränkungen sind in den Paragraphen 3 - 5 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften im einzelnen aufgeführt. Ein Verstoß gegen die Vorschriften wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet (§ 21 GjS).
§ 3 GjS
§ 4 GjS
§ 5 GjS
Verstöße gegen die Abgabe-, Verbreitungs- und Werbeverbote
Bestellung von Jugendschutzbeauftragten oder Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle
§ 3 GjS
Keine indizierten Medien Kindern und Jugendlichen zugänglich machen!
Verboten ist das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen indizierter Medien gegenüber Kindern oder Jugendlichen.
Das Zugänglichmachen bildet hier den Oberbegriff. Es bedeutet: Niemand darf Kindern oder Jugendlichen den Inhalt des indizierten Mediums zeigen. Dabei ist gleichgültig, ob den Minderjährigen das indizierte Objekt in die Hand gegeben oder indirekt zugänglich gemacht wird. Es genügt, dass man z.B. den Videofilm selbst in den Recorder schiebt und Kinder oder Jugendliche dann zuschauen lässt. Ebenso macht jemand den Inhalt eines indizierten Buches zugänglich, wenn er den Minderjährigen daraus vorliest.
Bei den Fällen des Anbietens und des Überlassens wird Minderjährigen das indizierte Objekt in die Hand gegeben.
Ebenso dürfen indizierte Inhalte nicht durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste verbreitet, bereitgehalten oder sonst zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen Vorsorge getroffen ist, dass das Angebot oder die Verbreitung des Inhalts auf volljährige Nutzer beschränkt werden kann.
Elternrecht und Jugendschutz
Da das Elternrecht in Art. 6 des Grundgesetzes privilegiert bleiben muss, sind alle Erziehungsberechtigten von Strafe ausgenommen, wenn sie indizierte Medien ihren Kindern zugänglich machen. Das steht in § 21 Abs. 4 GjS. Erziehungsberechtigter ist, wer das Sorgerecht für den Minderjährigen hat. In erster Linie sind das die Eltern.
In Missbrauchsfällen (z.B. bei einem Zugänglichmachen von Kinderpornographie), wenn das Kindeswohl erheblich gefährdet wird, kann das Jugendamt einschreiten und gem. § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beim Vormundschaftsgericht alle geeigneten Maßnahmen herbeiführen, die unter Einschränkung des elterlichen Sorgerechts den Jugendschutz durchsetzen.
Zutritt für Kinder und Jugendliche verboten!
Soweit Gewerbetreibende auch mit indizierten Medien handeln, dürfen sie diese nicht an Orten ausstellen oder anbieten, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können. D.h. indizierte Medien dürfen nur "unter dem Ladentisch" verkauft werden.
Werden indizierte Medien gewerblich vermietet (z.B. Videoverleih), so sind an die Räumlichkeiten, in denen die Medien angeboten und vermietet werden, besondere Anforderungen zu stellen:
Indizierte Medien, die an Kunden vermietet werden, dürfen nur in sogenannten Ladengeschäften ausgestellt oder angeboten werden. Bei Ladengeschäften, in denen indizierte Medien ausgestellt oder angeboten werden, muss Kindern oder Jugendlichen der Zutritt untersagt werden. Außerdem darf dieses Geschäft nicht von außen einsehbar sein.
Ein Ladengeschäft ist ein Einzelhandelsgeschäft, das einen separaten Außeneingang hat und räumlich und organisatorisch eigenständig betrieben wird. D.h.:
Es muss von einer öffentlichen Verkehrsfläche zu betreten sein;
es darf nur durch den separaten Außeneingang zugänglich sein;
es muss eigenes, nur für diesen Ladenbereich zuständiges Personal haben;
die gesamte Geschäftsabwicklung, vom Auswählen des indizierten Objektes durch den Kunden bis hin zum Bezahlen des Kauf- oder Verleihpreises an einer Kasse, muss sich in diesem Ladengeschäft abspielen.
So dürfen z.B. indizierte Videos nicht in Familienvideotheken ausgestellt oder angeboten werden.
§ 4 GjS
Kein Verkauf im Versandhandel oder am Kiosk!
§ 4 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften enthält eine Reihe von Vertriebsbeschränkungen für indizierte Medien.
Indizierte Medien dürfen nicht
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen,
in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt,
im Versandhandel oder
in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln angeboten, verkauft, verliehen oder vorrätig gehalten werden.
Im Versandhandel dürfen solche Medien nicht vertrieben werden, weil der Versandhandel das Alter seiner Kunden nur schlecht überprüfen kann. Wer auf dem Bestellschein sein Alter mit 18 Jahren angibt, muss dieses noch längst nicht erreicht haben.
Verlegern und Zwischenhändlern ist die Belieferung an die Inhaber oben bezeichneter Betriebe verboten.
Darüber hinaus sind Verleger, Zwischenhändler und Importeure verpflichtet, ihre Abnehmer von der Indizierung zu informieren.
§ 5 GjS
Nicht für indizierte Medien werben!
§ 5 GjS enthält drei Werbeverbote:
Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden. Zulässig ist die Werbung für das Medium innerhalb solcher Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben.
Für indizierte Teledienste darf nur geworben werden, wenn durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger Weise eine Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch Kinder oder Jugendliche ausgeschlossen ist.
Allerdings darf in keinem Fall mit der Indizierung "geworben" werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde.
Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist. Die Nennung auch nur des Titels eines indizierten Mediums ist verboten (sogenannte gegenstandsneutrale Werbung).
Verstöße gegen die Abgabe-, Verbreitungs- und Werbeverbote
Wer gegen die Vorschriften der §§ 3 - 5 GjS verstößt, macht sich strafbar!
Ein Verstoß kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Strafbar ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln.
Vorsätzlich handelt, wer bewusst und willentlich gegen das Gesetz verstößt. Fahrlässig handelt, wer bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können, dass das Medium, das er verbreitet, indiziert oder schwer jugendgefährdend ist. Die Strafverfolgung wird durch Polizei und Staatsanwaltschaften wahrgenommen.
Erziehungsberechtigte sind von der Strafbarkeit ausgenommen, wenn sie ihren Kindern indiziertes Material zugänglich machen. Das folgt aus ihrem verfassungsrechtlich garantierten Sorgerecht. Dieses kann allerdings in groben Missbrauchsfällen gerichtlich eingeschränkt werden.
Bestellung von Jugendschutzbeauftragten oder Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle
Mit Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) wurden diejenigen, die gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste zur Nutzung bereithalten, verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese Dienste allgemein angeboten werden und jugendgefährdende Inhalte enthalten können.
Die Verpflichtung des Diensteanbieters kann auch dadurch erfüllt werden, dass er eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 4 verpflichtet.
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Sehe gerade, dass das Elternrecht Vorrang hat, demnach können Eltern wohl das Spiel ihren Kindern kaufen und es passiert wohl auch nichts.
Nugut :)
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